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   VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21   

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VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21 (https://dejure.org/2023,754)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.01.2023 - VfGBbg 67/21 (https://dejure.org/2023,754)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Januar 2023 - VfGBbg 67/21 (https://dejure.org/2023,754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art. 113 Nr. 1 LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 72 Abs. 1 LV, § 36 Abs. 3 VerfGGBbg, § 36 Abs. 2 VerfGGBbg, § 36 Abs. 1 VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2 Ve... rfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 113 Nr. 1; LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 2; LV, Art. 72 Abs. 3 Satz 1; LV, Art. 72 Abs. 1; VerfGGBbg, § 36 Abs. 3; VerfGGBbg, § 36 Abs. 2; VerfGGBbg, § 36 Abs. 1; VerfGGBbg, § 3... 2 Abs. 7 Satz 2; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
    Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Fraktion; Beteiligtenfähigkeit; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Begründungsanforderungen; Beweiserhebung; Ablehnung; Wertungsspielraum; Sachverständiger; Ordnungsgeld

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren der AfD zu Corona-Untersuchungsausschuss bleibt überwiegend ohne Erfolg

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren der AfD zu Corona-Untersuchungsausschuss bleibt überwiegend ohne Erfolg

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2016 - LVerfG 9/15

    Teilweise erfolgreicher Antrag im Organstreitverfahren gegen Ablehnung eines

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Diese muss die wesentlichen Erwägungen für die Entscheidung erkennen lassen und nachvollziehbar aufzeigen, inwiefern ein Ablehnungsgrund geprüft und bejaht wurde (vgl. z. B. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Februar 2016 ‌- LVerfG 9/15 -‌, Rn. 71, juris).

    Eine Nachholung der Begründung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vermag den Verfassungsverstoß, der in der Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung liegt, nicht nachträglich zu heilen (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Februar 2016 ‌- LVerfG 9/15 -‌, Rn. 71, juris).

    Wie bereits dargestellt, vermag jedoch eine "nachgeschobene Begründung" im gerichtlichen Verfahren den Verfassungsverstoß, der in der Ablehnung eines Beweisantrags ohne hinreichende Begründung liegt, nicht nachträglich zu heilen (vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Februar 2016 ‌- LVerfG 9/15 -‌, Rn. 71, juris; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juli 2020 ‌- 6/20 -‌, Rn. 163, juris).

    Im Gegensatz zum Strafverfahren, welches auf die Feststellung zielt, ob eine Person einen fest umrissenen Straftatbestand verwirklicht und eine individuelle Schuld hat, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und damit vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments (vgl. z. B. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Februar 2016 ‌- LVerfG 9/15 -‌, Rn. 60, juris; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 113).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Neben dem Zitierungsrecht aus Art. 66 Abs. 1 LV, der Unterrichtungspflicht der Regierung gemäß Art. 94 LV und dem Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten nach Art. 56 Abs. 2 und Abs. 3 LV erhält das Parlament über Art. 72 Abs. 3 LV die Möglichkeit, sich ohne Mitwirkung von Regierung und Verwaltung über Sachverhalte zu informieren, die es zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und zur Wahrung seiner Kontrollfunktion gegenüber der ihm verantwortlichen Regierung benötigt (vgl. insoweit zu Art. 44 GG z. B.: BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‌- 2 BvE 3/07 -‌, BVerfGE 124, 78-161, Rn. 105, juris).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Rechtsmissbrauch eine - ungeschriebene - verfassungsimmanente Beweiserhebungsgrenze dar, wonach insbesondere Beweisanträge zurückgewiesen werden können, die offensichtlich der Verzögerung dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‌- 2 BvE 3/07 -‌, BVerfGE 124, 78-161, Rn. 137, juris).

    Auch wenn ein Beweisantrag grundsätzlich darauf abzielen darf, "Licht ins Dunkel" zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2003 ‌- VfGBbg 95/02 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 ‌- 2 BvE 3/07 -‌, BVerfGE 124, 78-161, Rn. 111, juris), ist eine Beweiserhebung "ins Blaue hinein" unzulässig.

  • BVerfG, 08.04.2002 - 2 BvE 2/01

    Minderheitsrechte im Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Die Ablehnung eines Beweisantrags der qualifizierten Minderheit durch die Mehrheit darf nicht allein auf das Mehrheitsprinzip gestützt sein; sie bedarf der Begründung (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 ‌- 2 BvE 2/01 -‌, BVerfGE 105, 197-235, Rn. 107, juris).

    Daran kann es fehlen, wenn die Begründung der Ablehnung den Beleg der Sachwidrigkeit der abgelehnten Beweisanträge nicht erkennen lässt oder wenn eine Auslegung des Untersuchungsauftrags mit juristischen Auslegungsmethoden nicht mehr nachvollziehbar ist (BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 ‌- 2 BvE 2/01 -‌, BVerfGE 105, 197-235, Rn. 108, juris).

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Es fehlt den Antragstellern für die Anträge zu 2. und 3. zuletzt nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, das auch im Organstreitverfahren grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung ist (vgl. z. B. Beschluss vom 20. Februar 2003 ‌- VfGBbg 112/02 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‌- 2 BvE 6/16 -‌, BVerfGE 147, 31-39, Rn. 17 m. w. N., juris).

    Ausfluss des Rechtsschutzbedürfnisses ist im Organstreitverfahren eine Konfrontationsobliegenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‌- 2 BvE 6/16 -‌, BVerfGE 147, 31-39, Rn. 19, juris).

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Die Norm beansprucht als allgemeine Verfahrensvorschrift auch im Organstreitverfahren Geltung (vgl. z. B. Urteile vom 19. Februar 2016 ‌- VfGBbg 57/15 -‌, und vom 22. Juli 2016 ‌- VfGBbg 70/15 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; zu § 23 Abs. 1 BVerfGG: vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968 ‌- 2 BvE 2/67 -‌, BVerfGE 24, 252-259, Rn. 29, juris).

    Mit der Begründung müssen neben einem substantiierten Vortrag des entscheidungserheblichen Sachverhalts die wesentlichen rechtlichen Erwägungen unter Berücksichtigung einschlägiger verfassungsrechtlicher Rechtsprechung dargelegt werden, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Begehren zu ermöglichen (vgl. Beschluss vom 21. September 2019 ‌- VfGBbg 58/18 -‌, Urteile vom 22. Juli 2016 ‌‌- VfGBbg 70/15 -‌, und vom 19. Februar 2016 ‌- VfGBbg 57/15 -‌, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Die Norm beansprucht als allgemeine Verfahrensvorschrift auch im Organstreitverfahren Geltung (vgl. z. B. Urteile vom 19. Februar 2016 ‌- VfGBbg 57/15 -‌, und vom 22. Juli 2016 ‌- VfGBbg 70/15 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; zu § 23 Abs. 1 BVerfGG: vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968 ‌- 2 BvE 2/67 -‌, BVerfGE 24, 252-259, Rn. 29, juris).

    Über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus ist auch im Organstreitverfahren eine nähere Substantiierung der Begründung der behaupteten Rechtsverletzung erforderlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968 ‌- 2 BvE 2/67 -‌, BVerfGE 24, 252-259, Rn. 29, juris).

  • BGH, 21.08.2014 - 1 StR 13/14

    Ablehnung eines Beweisantrages (wegen völliger Ungeeignetheit: Voraussetzungen,

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Auch in Bezug auf die Person des Sachverständigen bedarf der seine Bestellung ablehnende Beschluss einer Begründung, die alle tatsächlichen Umstände dartun muss, aus denen auf die mangelnde fachliche oder persönliche Eignung und damit die völlige Wertlosigkeit des durch ihn zu erbringenden Beweises geschlossen wird (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 21. August 2014 ‌- 1 StR 13/14 -‌, Rn. 15, juris).
  • BGH, 24.08.2007 - 2 StR 322/07

    Zurückweisung eines Beweisantrages (völlig ungeeignetes Beweismittel; absolute

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    In Bezug auf den Sachverständigenbeweis ist das der Fall, wenn auszuschließen ist, dass der Sachverständige sich zur vorgelegten Beweisfrage überhaupt sachlich äußern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2007 ‌- 2 StR 322/07 -‌, Rn. 2, juris).
  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 45/97

    Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Beweisbegehrens - Sachverständiger als völlig

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    So liegt es beispielsweise, wenn der Sachverständige Untersuchungsmethoden anwendet, die unausgereift und nicht zuverlässig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 1997 ‌- 4 StR 45/97 -‌, Rn. 6, juris).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20

    Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1.

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.01.2023 - VfGBbg 67/21
    Dabei steht dem Untersuchungsausschuss bei der Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung ein Wertungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle - im Hinblick auf die Einhaltung seiner Grenzen -unterliegt (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 ‌- Vf. 19-VIa-06 -‌, Rn. 43, juris; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2020 ‌- Vf. 176-I-20 -‌, Rn. 35, juris; Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2002 ‌- 11/02 -‌, Rn. 90f., juris).
  • VerfG Brandenburg, 20.02.2003 - VfGBbg 112/02

    Mangels Antragsbefugnis im Organstreitverfahren unzulässiger Antrag der

  • BGH, 30.01.2013 - 2 StR 468/12

    Beweisantrag (Ablehnung wegen völliger Ungeeignetheit)

  • BGH, 15.09.1994 - 1 StR 424/94

    Begriff der "Ungeeignetheit" eines Zeugen bei der Ablehnung eines Beweisantrages

  • VerfGH Bayern, 10.10.2006 - 19-VIa-06
  • Drs-Bund, 03.01.2013 - BT-Drs 17/12051
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2009 - VfGBbg 44/08

    Organstreitverfahren: Wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässige Organklage

  • VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, begründet; Beweisantrag;

    Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg - des Antragsgegners - bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung in der Hauptsache VfGBbg 67/21 oder einer einvernehmlichen Entscheidung zu deren Beendigung unverzüglich fortzuführen.

    Die Antragsteller haben am 22. Oktober 2021 beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg ein Organstreitverfahren anhängig gemacht; das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VfGBbg 67/21 geführt.

    Soweit aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem Organstreitverfahren - VfGBbg 67/21 - eine Wiederaufnahme der Beweisaufnahme erforderlich erscheint, steht dieser Beschluss der Wiederaufnahme bis zur Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses 7/1, den Abschlussbericht dem Landtag Brandenburg zur Kenntnis zu geben, nicht entgegen.".

    Zur Begründung tragen sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen in dem Verfahren VfGBbg 67/21 vor, die Ablehnung ihrer Beweisanträge und die Beendigung der Beweisaufnahme sowie die folgende Berichterstattung verletze sie in nicht zu rechtfertigender Weise in ihrem Recht auf Beweiserhebung aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV.

    den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die Beweisaufnahme des Untersuchungsausschusses 7/1 der 7. Wahlperiode des Landtags Brandenburg vom 23. September 2020 unter der Drucksache 7/1991 unverzüglich fortzuführen, solange eine entgegenstehende Entscheidung in der Hauptsache (VfGBbg 67/21) nicht ergangen ist oder eine Entscheidung zur Beendigung der Beweisaufnahme einvernehmlich beschlossen wird.

    Bezüglich der Einzelheiten verweist er auf sein Schreiben vom 15. Dezember 2021 im Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21.

    Das Begehren der Antragsteller ist unter Berücksichtigung ihres Antrags sowie ihrer Antragsbegründung dahingehend auszulegen, dass sie zur Sicherung des von ihnen behaupteten Beweiserhebungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollen, den Beschluss des Antragsgegners vom 10. Juni 2022 über die Beendigung der Beweiserhebung in Bezug auf die abgelehnten Beweisanträge BA63, BA68, BA83, BA84 und BA85 und den nicht durchgeführten Beweisbeschluss BA60, die Gegenstand des Organstreitverfahrens VfGBbg 67/21 sind, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren und bis dahin den Schlussbericht nicht an den Landtag zu erstatten.

    Dem Vortrag, die Beendigung der Beweisaufnahme sei ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt, weswegen es einer gerichtlichen Entscheidung nicht bedürfe, steht entgegen, dass der Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht trotz des laufenden Hauptsacheverfahrens VfGBbg 67/21 den Eindruck erweckt, so zu verfahren, als sei die Beweisaufnahme endgültig abgeschlossen.

    Eine Plausibilitäts-, Missbrauchs- und Willkürkontrolle des Gerichts dahingehend, ob die Ablehnungsgründe der jeweiligen Beweisbeschlüsse tragen und ob der durch die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen mit juristischen Auslegungsmethoden (noch) nachvollziehbar ist (vgl. zum Prüfungsmaßstab auf Bundesebene: BVerfG, Urteil vom 8. April 2002 ‌- 2 BvE 2/01 -‌, BVerfGE 105, 197-235, Rn. 108, juris), muss dem Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21 ebenso vorbehalten bleiben wie die Frage, ob ein Sachverständiger ohne seine Zustimmung zur Erstattung eines Gutachtens verpflichtet werden kann und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine zwangsweise Durchsetzung dieser Pflicht in Betracht kommen könnte.

    Es steht dem Vorsitzenden des Antragsgegners im Übrigen frei, parallel zu dem laufenden Hauptsacheverfahren VfGBbg 67/21 bereits einen vorläufigen Entwurf des Schlussberichts zu erarbeiten und gegebenenfalls zu ergänzen.

  • VerfG Brandenburg, 21.04.2023 - VfGBbg 30/22

    Untersuchungsausschuss; Qualifizierte Minderheit; Begründungsanforderungen;

    Das Verfassungsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Begründung der Mehrheit nachvollziehbar und der durch die Verfahrensautonomie der Mehrheit eröffnete Wertungsrahmen in vertretbarer Weise ausgefüllt worden ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Januar 2023 - VfGBbg 67/21 -, Rn. 66, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Die Antragsteller und der Antragsgegner sind beteiligtenfähig im Sinne von Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, § 35 VerfGGBbg (st. Rspr., vgl. z. B. Urteil vom 16. Oktober 2003 ‌- VfGBbg 95/02 -‌, und Beschluss vom 19. Februar 2009 ‌- VfGBbg 44/08 -;‌ für die Fraktion vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -, Rn. 32, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Die Verfahrensbeteiligten sind prozessführungsbefugt; die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1. folgt unmittelbar aus Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV, die Antragstellerin zu 2. kann als ständige Gliederung des Landtags grundsätzlich die diesem zustehenden Kontrollrechte prozessstandschaftlich wahrnehmen, soweit - wie vorliegend - die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts des Landtags auf ordnungsgemäße Durchführung des Untersuchungsauftrags durch eine Verletzung des Beweisantragsrechts der qualifizierten Minderheit im Untersuchungsausschuss durch die Ausschussmehrheit besteht (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2023 - VfGBbg 67/21 -, Rn. 34 ff., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Die Norm beansprucht als allgemeine Verfahrensvorschrift auch im Organstreitverfahren Geltung (vgl. z. B. Urteile vom 19. Februar 2016 ‌- VfGBbg 57/15 -‌, und vom 22. Juli 2016 ‌- VfGBbg 70/15 -‌, zuletzt: Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -, Rn. 46, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; zu § 23 Abs. 1 BVerfGG: vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968 ‌- 2 BvE 2/67 -‌, BVerfGE 24, 252-259, Rn. 29, juris).

    Darüber hinaus ist sie unentbehrliche Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die anderenfalls weitgehend zur Disposition der Ausschussmehrheit stünde (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -, Rn. 63, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; VerfGH NRW, Urteil vom 14. Juli 2020 ‌- 6/20 -‌, Rn. 161 m. w. N., juris).

    Dabei steht dem Untersuchungsausschuss bei der Entscheidung über Art und Umfang der Beweiserhebung ein Wertungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Kontrolle - im Hinblick auf die Einhaltung seiner Grenzen -unterliegt (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -, Rn. 66, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2006 ‌- Vf. 19-VIa-06 -‌, Rn. 43, juris; SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 ‌- Vf. 176-I-20 -‌, Rn. 35, juris; StGH BW, Urteil vom 21. Oktober 2002 ‌- 11/02 -‌, Rn. 90f., juris).

    Soweit die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 erstmalig zur Geeignetheit der benannten Sachverständigen Frau Prof. Dr. I. vortragen, bleibt dies nach § 36 Abs. 3 VerfGGBbg als verspätet unberücksichtigt (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2023 - VfGBbg 67/21 -, Rn. 51, und vom 21. September 2019 ‌- VfGBbg 58/18 -‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2024 - VfGBbg 36/20

    Volksinitiative; Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts; vorbeugende abstrakte

    Die Begründung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und muss deshalb innerhalb der Antragsfrist erfolgen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2012 ‌- VfGBbg 67/11 -,‌ vom 21. September 2019 ‌- VfGBbg 58/18 -,‌ und vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -, Rn. 51, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1968 ‌- 2 BvE 2/67 -,‌ Rn. 31, juris).
  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

    Er verantwortet seine Entscheidungen selbst, weshalb er für die Anträge zu 1. und zu 2. auch der richtige Antragsgegner ist (vgl. für den Untersuchungsausschuss: Beschlüsse vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -,‌ Rn. 37, und vom 19. Februar 2009 ‌- VfGBbg 44/08 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

    Der Antragsgegner muss wissen, was von ihm verlangt wird, um die Rechtslage seinerseits zu prüfen und die Möglichkeit zu haben, dem Verlangen gegebenenfalls nachzukommen und so eine verfassungsgerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -,‌ Rn. 57, und vom 21. September 2019 ‌- VfGBbg 58/18 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

    Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind im Organstreitverfahren im Sinne von Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, § 35 VerfGGBbg beteiligtenfähig (st. Rspr., für die Fraktion vgl. Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -,‌ Rn. 32, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

    Eine Fraktion im Landtag ist ein von der Verfassung anerkannter Teil des Verfassungsorgans Landtag (vgl. Beschluss vom 20. Januar 2023 ‌- VfGBbg 67/21 -‌, Rn. 32, https://verfassungsgericht.brandenburg.de) und gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1, § 35 VerfGGBbg in Organstreitigkeiten beteiligtenfähig.
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